Erscheint ein 1-Euro-Jobber gelegentlich nicht pünktlich zur Arbeit oder fehlt er gelegentlich ohne ausreichende Entschuldigung, so ist dies nicht einer Arbeitsverweigerung im Sinne des § 31Abs. 1 S.1 Ziff.1 d.) SGB 2 gleichzustellen. Allein deshalb das ALG II zu kürzen ist daher nicht zulässig.
Selbst wenn solches Fehlverhalten eine Arbeitsverweigerung wäre, müsste einer Kürzung wie bei einem Arbeitnehmer eine Abmahnung vorausgehen.
Weicht die Tätigkeit vor Ort von der Eingliederungsvereinbarung oder dem Zuweisungsbescheid ab, so ist bei Arbeitsablehnung keine Arbeitsverweigerung anzunehmen.