1-Euro-Job-Blog

Juli 19, 2007

Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses von 1-Euro-Jobbern

Gespeichert unter: Rechtliches — 1euroblog @ 4:02

Der private Leistungserbringer und der Hilfebedürftige begründen kein privat- rechtliches Beschäftigungsverhältnis, denn es fehlt an dem Abschluss eines dem Zivilrecht unterliegenden Vertrags. Deshalb ist bei Streitigkeiten um eine „Kündigung“ durch den Maßnahmeträger oder um die von ihm ausgezahlte Mehraufwandsentschädigung nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. „Vertragliche“ Vereinbarungen zwischen Maßnahmeträgern und 1-Euro-Jobbern haben rein deklaratorische Bedeutung. Selbst wenn sie rechtlich konstitutive Bedeutung hätten, wären sie dem Sozialrecht zuzuordnen und könnten die sozialrechtlich maßgeblichen Rechte und Pflichten nicht ändern.

BAG, Beschluß vom 8. 11. 2006 – 5 AZR 36/06 (LAG Berlin, Beschluß vom 21. 6. 2006 – 13 Ta 959/06); veröffentlicht in NZA 2007 Heft 1, 53

Juli 17, 2007

Studie: Der ‘workfare state’ – Hausarbeit im öffentlichen Raum?

Gespeichert unter: Allgemeines — 1euroblog @ 6:13

Eine Gruppe um Irina Vellay, Wolfgang Richter, Irmgard Bongartz und Petra Kreutzmann legt eine empirische Studie vor, die sich mit Ein-Euro-Jobs und deren Auswirkungen in Dortmund beschäftigt. Dazu führten die Mitglieder über einen Zeitraum von zwei Jahren Tiefeninterviews mit Betroffenen, mit Vermittlern der ARGE und mit den Arbeitgebern, wie zum Beispiel Wohlfahrtsverbänden.

 

Als Ergebnis notieren sie: Nur fünf Prozent aller Ein-Euro-Jobber werden in der 1. Arbeitsmarkt vermittelt, weitere fünf Prozent gelangt zumindest der Sprung in eine Qualifizierung. Den Grund sehen die Forscher in den unprofessionell organisierten Arbeitsgelegenheiten.

 

Die Studie wurde am 26.4.2007 der Öffentlichkeit vorgestellt

 

Zum Herunterladen: http://www.stiftung-w.de/texteundkommentare/index.php?rub=aktuell&rubid=7&id=30

 

Gemeinnützige Arbeit als Allheilmittel für den Arbeitsmarkt und für die fiskalische Krise der Kommunen?

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 6:07

Ein Kongress der Dortmunder Forschungsgruppe »Der ‘workfare state’ – Hausarbeit im öffentlichen Raum?« in Zusammenarbeit mit der Stiftung W.

Der Kongress wird am Samstag, den 8. September 2007 von 10:00 Uhr – 18:00 Uhr in der Aula des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund (Max-Ophüls-Platz 2) stattfinden.

Originalwortlaut der Kongreßankündigung

Juli 3, 2007

Keinen 1-Euro-Job bei baldiger Arbeitsaufnahme

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 1:07

Dass auch solche Personen, die bereits innerhalb der nächsten zwei Monate einen Arbeitsplatz antreten können, noch nach § 16 Abs.3 SGB II gefördert werden, ist mit dem Gesetzeswortlaut schwerlich vereinbar, wonach die Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden sollen, die keine Arbeit finden können.

aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 

Mitbestimmung bei 1-Euro-Jobs

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 12:47

Der Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten („Ein-Euro-Jobs“) in der Dienststelle unterliegt der Mitbestimmung des dortigen Personalrats bei Einstellungen.

Dabei hat der Personalrat u.a. auch die Zusätzlichkeit (§ 16 Abs.3 SGB 2) prüfen. Die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit berührt spezifische Beschäftigteninteressen. Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können. Liegen die Voraussetzungen nach §16 Abs.3 Satz2 Halbsatz1 SGB 2 i.V.m. § 261 Abs.2 SGB III nicht vor, so wirkt sich dies nämlich im Verhältnis zum erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Beschäftigungsverbot aus.

1. Urteil des 6. Senats vom 21. März 2007 BVerwG 6 P 8.06

2. Urteil des 6. Senats vom 21. März 2007 BVerwG 6 P 4.06

Geförderte Beschäftigung für leistungsgeminderte Langzeitarbeitslose

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 8:37

„Ein öffentlich geförderter Beschäftigungssektor für leistungsgeminderte Langzeitarbeitslose richtet sich an Personen, für die eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt auf Dauer nicht absehbar ist. Die Bandbreite der aktuellen Vorschläge reicht von Ehrenamt über Bürgerarbeit und lokale Sozialinitiativen bis zur dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die sozialpolitische Motivation der Konzepte bildet den gemeinsamen Nenner. Unterschiede bestehen aber bezüglich der Zielgruppen und Träger der Maßnahmen, der Höhe und Dauer der Entlohnung, der Finanzierungsart und der Freiwilligkeit der Teilnahme. Das IABInfoSpezial bietet hierzu wissenschaftliche und praxisorientierte Informationen. „

Fundstelle: IAB-Plattform

Kein Rechtsschutz gegen Zuweisung von 1-Euro-Jobs

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 8:17

1. Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten sind keine Verwaltungsakte. Sie können also nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.

2. Auch die Feststellung, dass die Zuweisung rechtswidrig sei, kann nicht begehrt werden.

Entscheidung des LSG Hamburg, Bericht in gegen-Hartz4-de

3. Arbeitsmarkt und 1-Euro-Jobs

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 8:13

Eine von Bundesminister Müntefering geleitete Arbeitsgruppe hat am 18.10.2006 eine Anhörung zum „3. Arbeitsmarkt“ durchgeführt, zu der auch der Deutsche Verein geladen war. Der Fachausschuss „Sozialpolitik, Soziale Sicherung, Sozialhilfe“ im Deutschen Verein hat sich im September und November 2006 mit der Thematik befasst. Auf dieser Grundlage wurde das Positionspapier erarbeitet, das der Vorstand des Deutschen Verein am 6.12.2006 verabschiedet hat.

Der Deutsche Verein spricht sich für eine öffentlich geförderte Beschäftigung Langzeitarbeitsloser mit Vermittlungshemmnissen aus. Er empfiehlt das im SGB 2 vorhandene Instrumentarium im Rahmen des § 16 SGB 2 zu nutzen (Arbeitsgelegenheit, ABM) und zu erweitern. Auf ein Spezialgesetz solle verzichtet und die Vorschriften des SGB 2 angepasst werden.

Volltext in NDV 2007, 112-114

Zeitgrenze bei 1-Euro-Jobs

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 7:41

1. Die zulässige Zeitgrenze für eine Arbeitsgelegenheit (AGH) liegt bei 20 Wochenstunden. Dies ergibt sich aus dem Verbot der Konkurrenz von AGHen zum 1. und 2. Arbeitsmarkt. Zudem bleiben die Betroffenen auch während der AGH erwerbsfähige Hilfebedürftige und sind dem Grundsatz des Förderns nach § 2 SGB II unterworfen und brauchen daher ausreichend Zeit um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeit zu suchen (SG Bayreuth Beschluss v. 15.07.05 – S 4 AS 145/05 ER).
2. Eine AGH mit 30 Wochenstunden ist unzumutbar und ein Abbruch kann daher nicht nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II oder nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sanktioniert werden.

SG Ulm 24.04.07- S 11 AS 1219/07 ER—> Volltext der Entscheidung  

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