Dass auch solche Personen, die bereits innerhalb der nächsten zwei Monate einen Arbeitsplatz antreten können, noch nach § 16 Abs.3 SGB II gefördert werden, ist mit dem Gesetzeswortlaut schwerlich vereinbar, wonach die Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden sollen, die keine Arbeit finden können.
aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts