1-Euro-Job-Blog

Mai 27, 2008

BAG zu 1-Euro-Jobs und falscher Jubel der AWO Karlsruhe

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 11:15

Nach einer Mitteilung der AWO Karlsruhe hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu Gunsten der AWO Karlsruhe-Stadt festgestellt, dass  der Vorwurf, die AWO habe angeblich Lohnkosten durch den Einsatz von Ein-Euro-Jobbern sparen wollen, nicht zu halten sei.

Diese Mitteilung ist eindeutig falsch und eine Irreführung der Öffentlichkeit.

Die Entscheidung des BAG vom  20.2.2008 (5 AZR 290/07) stellt lediglich fest, dass kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und befasst sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen für 1-Euro-Jobs entsprechend seiner früheren Rechtsprechung, dafür seien die Sozialgerichte ausschließlich zuständig, überhaupt nicht.

Ein „Freispruch“ der AWO vom Mißbrauch von 1-Euro-Jobs ist daher der Entscheidung nicht zu entnehmen.

 

Bericht des Bundesrechnungshofs: Ein-Euro-Jobs werden missbraucht (07.05.2008)

Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 10:55
  • Ein-Euro-Jobs sind kein geeignetes Mittel, Erwerbslose zurück auf den Arbeitsmarkt zu bringen. Vielmehr verdrängen sie reguläre Arbeitsverhältnisse. Für drei von vier geförderten Hartz IV-Empfängern bringen sie zudem „keine messbaren Integrationsfortschritte“. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesrechnungshof in seinem neuen Bericht zur „Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende“.

    FAZ

  • Oktober 3, 2007

    Mitbestimmung bei Einstellung von Ein-Euro-Jobbern

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 6:54

    Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsfähige Hilfebedürftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II – sog. Ein-Euro-Jobber – beschäftigen will. Die Beschäftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine Arbeitnehmer. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene Tätigkeiten. Dies genügt für das Mitbestimmungsrecht.
    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher – wie bereits die Vorinstanzen – dem Antrag des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung statt, der gerichtlich festgestellt wissen wollte, dass ihm bei der Beschäftigung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

     

    Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 1 ABR 60/06

    Status einer „Ein-Euro-Jobberin“

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 6:52

    Das Rechtsverhältnis zwischen einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Leistungserbringerin auf der Basis von § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II (sog. Ein-Euro-Job) ist kein Arbeitsverhältnis, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Die Hilfebedürftige hat deshalb keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung.
    Die Klägerin war Arbeitssuchende und erhielt Entgeltleistungen nach dem SGB II. Mit Arbeitsstellenvorschlag der Arbeitsgemeinschaft eines Landkreises wurde sie der beklagten Verbandsgemeinde zur Unterstützung einer Raumpflegerin gemeldet. Die Klägerin schloss mit der Arbeitsgemeinschaft eine Eingliederungsvereinbarung. Die Tätigkeit war bis zum 31. Dezember 2005 befristet. Hierfür erhielt die Klägerin neben dem Arbeitslosengeld II eine zusätzliche Mehraufwandsentschädigung von 1,25 Euro pro Stunde.
    Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und dessen Fortbestand über den 31. Dezember 2005 hinaus sowie Zahlung von Arbeitsvergütung. Sie meint, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 SGB II hätten nicht vorgelegen. Sie habe keine wettbewerbsneutralen und zusätzlichen Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Vielmehr sei sie als reguläre Arbeitskraft beschäftigt worden. Das Arbeitsverhältnis sei durch konkludenten Vertragsabschluss zustande gekommen. Für eine Befristung gebe es keinen sachlichen Grund. Ihr stehe daher die übliche Bruttovergütung zu.
    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben, denn zwischen den Parteien hat kein Arbeitsverhältnis bestanden.

     

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. September 2007 – 5 AZR 857/06 -

    Juli 17, 2007

    Gemeinnützige Arbeit als Allheilmittel für den Arbeitsmarkt und für die fiskalische Krise der Kommunen?

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 6:07

    Ein Kongress der Dortmunder Forschungsgruppe »Der ‘workfare state’ – Hausarbeit im öffentlichen Raum?« in Zusammenarbeit mit der Stiftung W.

    Der Kongress wird am Samstag, den 8. September 2007 von 10:00 Uhr – 18:00 Uhr in der Aula des Fachbereichs Design der Fachhochschule Dortmund (Max-Ophüls-Platz 2) stattfinden.

    Originalwortlaut der Kongreßankündigung

    Juli 3, 2007

    Keinen 1-Euro-Job bei baldiger Arbeitsaufnahme

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 1:07

    Dass auch solche Personen, die bereits innerhalb der nächsten zwei Monate einen Arbeitsplatz antreten können, noch nach § 16 Abs.3 SGB II gefördert werden, ist mit dem Gesetzeswortlaut schwerlich vereinbar, wonach die Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden sollen, die keine Arbeit finden können.

    aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 

    Mitbestimmung bei 1-Euro-Jobs

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 12:47

    Der Einsatz erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zur Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten („Ein-Euro-Jobs“) in der Dienststelle unterliegt der Mitbestimmung des dortigen Personalrats bei Einstellungen.

    Dabei hat der Personalrat u.a. auch die Zusätzlichkeit (§ 16 Abs.3 SGB 2) prüfen. Die Einhaltung des Merkmals der Zusätzlichkeit berührt spezifische Beschäftigteninteressen. Bei Nichtbeachtung ist mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen der regulären Beschäftigten zu rechnen, die von der Entziehung von Arbeitsfeldern, erzwungener Untätigkeit, Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche bis zur Umsetzung innerhalb der Dienststelle reichen können. Liegen die Voraussetzungen nach §16 Abs.3 Satz2 Halbsatz1 SGB 2 i.V.m. § 261 Abs.2 SGB III nicht vor, so wirkt sich dies nämlich im Verhältnis zum erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Beschäftigungsverbot aus.

    1. Urteil des 6. Senats vom 21. März 2007 BVerwG 6 P 8.06

    2. Urteil des 6. Senats vom 21. März 2007 BVerwG 6 P 4.06

    Geförderte Beschäftigung für leistungsgeminderte Langzeitarbeitslose

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 8:37

    „Ein öffentlich geförderter Beschäftigungssektor für leistungsgeminderte Langzeitarbeitslose richtet sich an Personen, für die eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt auf Dauer nicht absehbar ist. Die Bandbreite der aktuellen Vorschläge reicht von Ehrenamt über Bürgerarbeit und lokale Sozialinitiativen bis zur dauerhaften sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die sozialpolitische Motivation der Konzepte bildet den gemeinsamen Nenner. Unterschiede bestehen aber bezüglich der Zielgruppen und Träger der Maßnahmen, der Höhe und Dauer der Entlohnung, der Finanzierungsart und der Freiwilligkeit der Teilnahme. Das IABInfoSpezial bietet hierzu wissenschaftliche und praxisorientierte Informationen. „

    Fundstelle: IAB-Plattform

    Kein Rechtsschutz gegen Zuweisung von 1-Euro-Jobs

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 8:17

    1. Zuweisungen in Arbeitsgelegenheiten sind keine Verwaltungsakte. Sie können also nicht mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden.

    2. Auch die Feststellung, dass die Zuweisung rechtswidrig sei, kann nicht begehrt werden.

    Entscheidung des LSG Hamburg, Bericht in gegen-Hartz4-de

    3. Arbeitsmarkt und 1-Euro-Jobs

    Gespeichert unter: Aktuelle Infos — 1euroblog @ 8:13

    Eine von Bundesminister Müntefering geleitete Arbeitsgruppe hat am 18.10.2006 eine Anhörung zum „3. Arbeitsmarkt“ durchgeführt, zu der auch der Deutsche Verein geladen war. Der Fachausschuss „Sozialpolitik, Soziale Sicherung, Sozialhilfe“ im Deutschen Verein hat sich im September und November 2006 mit der Thematik befasst. Auf dieser Grundlage wurde das Positionspapier erarbeitet, das der Vorstand des Deutschen Verein am 6.12.2006 verabschiedet hat.

    Der Deutsche Verein spricht sich für eine öffentlich geförderte Beschäftigung Langzeitarbeitsloser mit Vermittlungshemmnissen aus. Er empfiehlt das im SGB 2 vorhandene Instrumentarium im Rahmen des § 16 SGB 2 zu nutzen (Arbeitsgelegenheit, ABM) und zu erweitern. Auf ein Spezialgesetz solle verzichtet und die Vorschriften des SGB 2 angepasst werden.

    Volltext in NDV 2007, 112-114

    Nächste Seite »

    Bloggen Sie auf WordPress.com.