Der private Leistungserbringer und der Hilfebedürftige begründen kein privat- rechtliches Beschäftigungsverhältnis, denn es fehlt an dem Abschluss eines dem Zivilrecht unterliegenden Vertrags. Deshalb ist bei Streitigkeiten um eine „Kündigung“ durch den Maßnahmeträger oder um die von ihm ausgezahlte Mehraufwandsentschädigung nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. „Vertragliche“ Vereinbarungen zwischen Maßnahmeträgern und 1-Euro-Jobbern haben rein deklaratorische Bedeutung. Selbst wenn sie rechtlich konstitutive Bedeutung hätten, wären sie dem Sozialrecht zuzuordnen und könnten die sozialrechtlich maßgeblichen Rechte und Pflichten nicht ändern.
BAG, Beschluß vom 8. 11. 2006 – 5 AZR 36/06 (LAG Berlin, Beschluß vom 21. 6. 2006 – 13 Ta 959/06); veröffentlicht in NZA 2007 Heft 1, 53