1-Euro-Job-Blog

Juli 19, 2007

Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses von 1-Euro-Jobbern

Gespeichert unter: Rechtliches — 1euroblog @ 4:02

Der private Leistungserbringer und der Hilfebedürftige begründen kein privat- rechtliches Beschäftigungsverhältnis, denn es fehlt an dem Abschluss eines dem Zivilrecht unterliegenden Vertrags. Deshalb ist bei Streitigkeiten um eine „Kündigung“ durch den Maßnahmeträger oder um die von ihm ausgezahlte Mehraufwandsentschädigung nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit, sondern die Sozialgerichtsbarkeit zuständig. „Vertragliche“ Vereinbarungen zwischen Maßnahmeträgern und 1-Euro-Jobbern haben rein deklaratorische Bedeutung. Selbst wenn sie rechtlich konstitutive Bedeutung hätten, wären sie dem Sozialrecht zuzuordnen und könnten die sozialrechtlich maßgeblichen Rechte und Pflichten nicht ändern.

BAG, Beschluß vom 8. 11. 2006 – 5 AZR 36/06 (LAG Berlin, Beschluß vom 21. 6. 2006 – 13 Ta 959/06); veröffentlicht in NZA 2007 Heft 1, 53

April 23, 2007

Unpünktlichkeit und gelegentliches Fehlen keine Arbeitsverweigerung

Gespeichert unter: Aktuelle Infos, Rechtliches — 1euroblog @ 3:51

Erscheint ein 1-Euro-Jobber gelegentlich nicht pünktlich zur Arbeit oder fehlt er gelegentlich ohne ausreichende Entschuldigung, so ist dies nicht einer Arbeitsverweigerung im Sinne des § 31Abs. 1 S.1 Ziff.1 d.) SGB 2 gleichzustellen. Allein deshalb das ALG II zu kürzen ist daher nicht zulässig.

Selbst wenn solches Fehlverhalten eine Arbeitsverweigerung wäre, müsste einer Kürzung wie bei einem Arbeitnehmer eine Abmahnung vorausgehen.

Weicht die Tätigkeit vor Ort von der Eingliederungsvereinbarung oder dem Zuweisungsbescheid ab, so ist bei Arbeitsablehnung keine Arbeitsverweigerung anzunehmen.

Volltext der Entscheidung des SG Münster

März 1, 2007

Rechtliches

Gespeichert unter: Rechtliches — 1euroblog @ 1:03

Fachliche Darstellungen

  • »Missglücktes Konstrukt« : BSG-Richter Wolfgang Spellbrink über Ein-Euro-Jobs und Eingliederungsvereinbarungen

Spellbrink rechnet damit, dass beim obersten deutschen Sozialgericht bald Klagen gegen Träger, die Ein-Euro-Jobber einsetzen, eingehen werden. Er findet es zweifelhaft, wenn Ein-Euro-Jobber 30 bis 35 Stunden die Woche beschäftigt werden.

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